Um Produkte in Onlineshops optimal darzustellen, ist es – im wahrsten Sinne – wichtig, die beworbenen Produkte in ein gutes Licht zu rücken. Unbestritten: Gute Produktbilder machen Produkte interessanter und fördern nachweislich die Verkaufszahlen – das Auge kauft schliesslich mit.
Sieht man im Onlineshop ein gut gemachtes Produktfoto mit professioneller Ausleuchtung, steigt das Interesse unbewusst deutlich. Optimal ist es, mehrere Bilder und Ansichten pro Produkt anzubieten. Der Kunde kann sich dann mit dem Produkt vertraut machen und bspw. die Rückseite des Produkts (technische Geräte) oder Details (Mode) betrachten.
Wichtig für Produktbilder ist unter anderem:
- Produkte müssen komplett zu sehen sein. Abgeschnittene und halbe Produktbilder sehen nie gut aus. Der Kunde will ja das ganze Produkt kaufen und vorher sehen, nicht die abgeschnittene Version.
- Die Bilder müssen qualitativ hochwertig sein. Alle Details und Feinheiten sollten erkennbar sein. Professionelle Fotos sprechen für einen professionellen Verkäufer und ersparen dem Kunden letztlich nicht nur Nachfragen, sondern auch böse Überraschungen bei der Lieferung und dem Händler die Rücksendung der Ware.
- Die Bilder sollten einen „schönen“ Hintergrund haben. Im Idealfall sind Produkte auf mehreren Fotos sowohl freigestellt vor einem einfarbigen Hintergrund, als auch “in action” (z. B. die Tasche am Arm einer Frau) zu sehen.
Bieten Sie Produkte in verschiedenen Farben an, dann ist es ebenfalls wichtig, diese in einem Bild (oder mehreren) darzustellen. Besonders, wenn es nur feine Farbunterschiede sind.
Erstellt am Dienstag 8. Dezember 2009 von Cindy Steffens, Keine Kommentare »
Kategorie: Nützliches
Tags: Onlineshop, Shop
Ein Tippfehler sorgte kurzzeitig für einen Ansturm auf den Otto-Onlineshop. Otto hatte dort MacBooks für rund 49,- EUR (anstatt 1.700,- EUR) angeboten. Tippfehler sind schnell passiert. Daher ist es ratsam, eine eingehende Bestellung nicht per automatisch als eMail verschickte “Bestellbestätigung” anzunehmen. Vielmehr sollte sowohl in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, als auch in der eMail, die der Käufer im Anschluss an seine Bestellung erhält darauf hinwegwiesen werden, dass das Kaufangebot erst durch eine entsprechende Versandbestätigung oder durch den Versand der Ware an sich angenommen wird und der Handel erst dann wirksam zustande kommt.
Dieser Text könnte beispielsweise wie folgt lauten:
Bitte beachten Sie: Diese eMail dient lediglich der Bestätigung des Einganges Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine eMail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde.
Praxistipp: Kopieren Sie obigen Text in die eMail, die Ihr Kunde als Bestätigung für seine Bestellung erhält. Gleichzeitig sollten Sie das Wort Bestellbestätigung (o. ä.) in dieser eMail nicht verwenden.
Erstellt am Mittwoch 12. August 2009 von Carola Wagner, 1 Kommentar »
Kategorie: Nützliches, Recht
Tags: eMail, Kaufangebot, Onlineshop
Zusammen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung hat ibi Research an der Uni Regensburg den eCommerce-Leitfaden aktualisiert. Auf 317 Seiten bietet der Leitfaden Interviews mit Entscheidern, Checklisten und Fallbeispielen und viele Informationen zu Themen wie Shopsoftware, rechtliches, Payment, Inkasso, Forderungsmanagement, Adress u. Bonitätsprüfung, Webanalyse, Fulfillment.
Der Leitfaden ist als kostenloses PDF-eBook oder als gedruckte Version erhältlich.
Gespräche mit Online-Händlern und Experten haben gezeigt, dass insbesondere mobiles Bezahlen, Prävention von Zahlungsausfällen und Ermittlung unbekannt verzogener Schuldner wichtige Themen sind. Hier wurden die Leitfadeninhalte ergänzt und überarbeitet. Eine weitere wesentliche Ergänzung gab es auch im Kapitel “Geschäfte ohne Grenzen – im Ausland verkaufen“. Im neuen Leitfaden wird jetzt ausführlicher auf die Single Euro Payments Area (SEPA) und die daraus resultierenden Vorteile und Herausforderungen für Online-Händler eingegangen.
Erstellt am Donnerstag 11. Juni 2009 von Carola Wagner, Keine Kommentare »
Kategorie: Nützliches
Tags: Buch, eCommerce, Onlineshop
Weltweit zu liefern kann für Onlineshop-Betreiber umständlich sein. Nicht nur aus logistischen Gründen. Vielmehr sind eine Reihe rechtlicher Vorgaben zu beachten. U. a. das Verbraucherrecht des Landes, in das geliefert werden soll.
Die meisten Onlineshops bieten neben der Lieferung innerhalb Deutschlands oder Österreichs auch die Lieferung in das benachbarte Ausland oder gar weltweite Lieferung an. Neben dem logistischen Mehraufwand für den Shopbetreiber und den für den Endkunden meist erheblichen Versandkosten, sind dabei noch einige weitere Dinge zu beachten, die sich bei Nichtbeachtung für den Shopbetreiber als Bumerang erweisen können. Der im Ausland erwirtschaftete Ertrag kann dann leicht von Abmahnkosten, Rücksendegebühren oder doppelten (!) Erstattungskosten aufgefressen werden.
Ausländisches Verbraucherrecht
Grundsätzlich gilt: Es gilt immer das Recht des Landes, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dies kann dazu führen, dass dem Kunden ein längeres oder kürzeres Widerrufsrecht als in Deutschland zusteht oder dass sich die zu erstattenden Kosten verdoppeln, sofern dem Kunden der bereits bezahlte Betrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rücksendung erstattet werden (Spanien).
Angabe der Versandkosten
Neben den Versandkosten müssen auch deutlich die Versandkosten für alle (!) Länder angegeben werden, in die geliefert wird. Die Angabe der Versandkosten auf Anfrage des Endkunden reicht hierbei nicht aus.
Shopbetreiber, die die Versandkosten ins Ausland nicht gesondert aufführen, können leicht von Mitbewerbern oder Verbraucherschützern (kostenpflichtig) abgemahnt werden.
Unser Tipp:
Beschränken Sie Ihr Liefergebiet auf Länder, die sich wirklich lohnen.
Setzen Sie sich mit dem Verbraucherschutz in den jeweiligen Ländern auseinander.
Listen Sie alle Versandkosten explizit vor Beginn des Bestellvorgangs leicht auffindbar auf.
Erstellt am Dienstag 14. April 2009 von Carola Wagner, 1 Kommentar »
Kategorie: Aktuelles, Recht
Tags: Onlineshop, Widerrufsrecht
Ende 2008 ist das neue Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb UWG in Kraft getreten. Damit werden – wieder einmal – neue Anforderung an Onlineshop- und Website-Betreiber gestellt.
Neben einem korrekten Impressum und der Widerrufsbelehrung ist die Angabe zum Beschwerdemanagement ein weiterer Baustein in der Reihe der Pflichtangaben, den Sie als Betreiber eines Onlineshops unbedingt beachten sollten.
Die Angaben zum Beschwerdemanagement sind aber nicht nur ein weiterer vom Gesetzgeber gelegter Stein auf dem Weg zum erfolgreichen und abmahnsicheren Onlineshop. Vielmehr bietet sich hier auch die Chance, sich durch transparente Leistungen von Mitbewerbern abzuheben.
Unser Praxistipp: Nutzen Sie den folgenden Musterbaustein und ergänzen Sie sowohl Ihr Impressum, als auch Ihre Serviceinformationen (FAQ-Listen, Service und ähnliche Infoseiten):
Beschwerden oder Problemen können Sie sich während unserer Bürozeiten (8:30-18:30 Uhr) an die angegebene Telefonnummer wenden – wir helfen Ihnen gerne weiter.
Natürlich erreichen Sie uns auch rund um die Uhr per eMail (service@xyz-mustershop.de)
Erstellt am Dienstag 17. Februar 2009 von Carola Wagner, Keine Kommentare »
Kategorie: Nützliches, Recht
Tags: Onlineshop, Widerrufsrecht