Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof eine der vielen Abmahnfallen im Internet endlich versiegelt und Rechtssicherheit in einem jahrelang ungelösten Problemfall geschaffen.
In seinem Urteil (AZ: I ZR 271/03 ) stellt der BGH fest, dass ein Onlinehändler eine Preisempfehlung des Herstellers mit UVP abkürzen darf.
Bislang waren Händler immer dazu verpflichtet, “unverbindliche Preisempfehlung” exakt auszuschreiben. Lt. den Richtern am BGH ist die Abkürzung “UVP” aber nicht irreführend und darf verwendet werden.
Allerdings ändert die Entscheidung der Richter nichts an den allgemeinen Pflichten bei der Preisauszeichnung. Beispielsweise ist bei der Bewerbung von Sonderangeboten mit durchgestrichenen Preisen weiterhin zu beachten, dass der alte Preis tatsächlich einmal mindestens einen Monat Gültigkeit gehabt haben muss. Zusätzlich muss bei dem durchgestrichenen Preis der Hinweis platziert werden, ob es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder um einen alten Verkaufspreis handelt.
Juli 12th, 2007
Zum Jahresbeginn 2007 legt das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister Gewerbetreibenden neue Regeln auf. (vgl. http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2553.pdf)
Die bekannten in gedruckten Geschäftsbriefen benötigten Angaben (Steuernummer,Handelsregisternummer, etc.) sind nun auch gfs. in geschäftlichen eMails anzugeben.
Davon betroffen ist der externe Geschäftsverkehr – jegliche schriftliche Mitteilung nach aussen. Dies betrifft Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen. Die Regelung ist unabhängig von der Anzahl der Empfänger. Newsletter könnten u. U. von gleicher Regelung betroffen sein, wenn Sie entsprechende Angebote enthalten.
“Dabei hat jeder betroffene Kaufmann die Vorgaben zu beachten, die abhängig von der Rechtsform seiner Firma für ihn gelten.”, berichtet Heise online. “Andernfalls droht etwa einer GmbH ein Zwangsgeld von bis zu 5000 Euro. Dazu kommt für alle Firmen die Gefahr einer Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs. Schließlich kann man einem Mitbewerber, der in seinen Geschäftsbriefen nicht ausreichend informiert, einen solchen unlauteren Wettbewerbsvorteil nachsagen, und sei es nur als Vorwand für eine Abmahnung.”
Wir empfehlen, die benötigten Angaben in Ihre eMail-Signatureinzufügen und mit Bestell- und Auftragsbestätigungen und allen weiteren geschäftlichen eMails mitzusenden.
Januar 24th, 2007
Leider versuchen ja gerade in letzter Zeit immer wieder grosse Elektronikketten, einzelne Grosshändler und Verbrauchermärkte weniger durch gute Preise oder geilen Geiz aufzufallen, sondern mehr durch die Abmahnung kleiner Online-Shops und Internet-Versandhändler Ihre Kasse aufzubessern dem Recht Geltung zu verschaffen.
Da sich der Gesetzgeber scheinbar ausser Stand sieht, Massenabmahnungen einen Riegel vorzuschieben und sinnfreie Gesetze und Paragraphen (z. B. PreisAngVO) zu verschlimmbessern, hat der Bundesverband der Digitalen Wirtschaft zumindest einen ersten Schritt getan und einen Leitfaden für die rechtlichen Rahmenbedingungen für Online-Shops erstellt.
Dieser ersetzt zwar keine rechtliche Beratung, gibt aber einen ersten Einblick, worauf zu achten ist.
http://www.bvdw.org/fileadmin/downloads/fachgruppen/E-Commerce/Leitfaden_Online-Shops.pdf
Dezember 5th, 2006
“Verbreitungsrecht hat sich nach Inverkehrbringen erschöpft”
Dass der Handel mit gebrauchten Autos oder Kühlschränken erlaubt ist, muss nicht erst gerichtlich geklärt werden. Dass dies aber auch Software gilt, musste nun erst vom Landgericht Hamburg klar gestellt werden. Selbiges Gericht hat im Prozess Microsoft gegen den pragmatrade-Mitbewerber usedsoft nun klar entschieden, dass der Handel mit Software ohne jegliche Einschränkung möglich ist.
“Das Verbreitungsrecht von Microsoft an seiner Software habe sich durch deren Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft erschöpft”, heisst es in der Urteilsbegündung des LG.
Mehr dazu auch unter http://www.pressetext.ch/pte.mc?pte=061019021
Oktober 19th, 2006
von Andreas Hermanns und Tobias Kollewe
Handeln mit gebrauchter Software
Vom Großkonzern bis zur Privatperson sind viele Softwarelizenzen mittlerweile ungenutzt. Softwarehersteller entwickeln ihre Produkte weiter und finden auch Käufer. Meist genügt dem Benutzer jedoch ein Teil der Funktionalität der Programme oder es werden spezielle Versionen einer Software benötigt, z.B. bei Schnittstellen mit anderen Programmen/Geräten oder um die Softwarelandschaft homogen zu halten. Hier entstehen also Angebot von und Nachfrage nach gebrauchter Software. Der Handel mit älteren Softwareversionen liegt somit im Interesse der Endverbraucher, steht aber im Konflikt mit den Interessen der Softwareanbieter.
Entstehung von ungenutzten Softwarebeständen
Neue Computer und andere Hardware werden oft zusammen mit Software verkauft, bei der es sich um “Original Equipment Manufacturer”-Ware (OEM) handelt. Da Hardware im Gegensatz zu Software, dem physischen Verschleiß unterliegt, bleibt die Software oft alleine zurück und neue Geräte mit weiterer Software werden angeschafft.
Ungenutzte Softwarebestände entstehen auch bei Umstellungen auf neue Software, solange die erwünschte, neue Funktionalität nicht durch ein Update erreicht wird, bei dem die ältere Version aus Lizenzgründen vorgehalten werden muss oder durch die Migration kompletter IT-Umfelder.
Bei Wegfall von Aufgabenbereichen oder ganzen Arbeitsplätzen fallen ebenfalls Softwarebestände an, die nicht weiter benötigt werden.
Aus unternehmerischer Sicht ist ungenutzte Software zunächst nicht nutzbares Firmenkapital.
Nachfrage nach gebrauchter Software
Nach einer Benutzerumfrage des ersten Online-Markplatzes speziell für gebrauchte Softwarelizenzen www.pragmatrade.com kann es folgende Beweggründe zu einer Kaufentscheidung für gebrauchte Software geben:
. Die Funktionalität der alten Softwareversion ist ausreichend für die Anforderungen des Benutzers. Eine neuere Version fällt im Kosten-Nutzen-Vergleich schlechter aus.
. Die vorhandene Softwarelandschaft soll zugunsten der vorhanden Erfahrungen und der Handhabung homogen gehalten werden.
. Es werden bereits ältere Versionen anderer Software oder Hardware eingesetzt, die mit neuerer Software nicht mehr kompatibel sind. Eine Erneuerung der vorhandenen Soft-/Hardware ist nicht erwünscht, nicht rentabel oder nicht möglich.
Marktplatz für gebrauchte Software
Angebot und Nachfrage von gebrauchter Software sind demnach vorhanden, im Einzelfall jedoch so speziell, dass ein Marktplatz, auf dem sich Käufer und Verkäufer treffen können, entsprechend einfach zugänglich sein und viele potenitelle Nutzer erreichen muss. Das Internet erfüllt diesen Anspruch, weshalb auch nahezu ausschließlich hier mit Software gehandelt wird. Weiter besteht aufgrund der mangelnden Erfahrung der Benutzer mit dem Softwarehandel einerseits und der einschüchternden Haltung der Softwarehersteller andererseits ein geringes Selbstbewusstsein bei Käufern und Verkäufern.
Unternehmen, die sich auf den An- und Verkauf von gebrauchter Software spezialisiert haben nutzen, die Unwissenheit des Kunden und fördern dessen Unsicherheit.
Einschränkungen durch Softwarehersteller
Hersteller von Software ziehen keinen Gewinn aus dem Handel mit gebrauchter Software, sondern das Gegenteil ist der Fall. Für den Softwarehersteller besteht also der Bedarf, zum einen neue Produkte den bisherigen als weit überlegen darzustellen, um Kunden vom Nichtgebrauch älterer Software-Versionen zu überzeugen. Zum anderen versuchen die Hersteller, den weitergehenden Handel mit Software aktiv zu unterbinden. Hierzu versuchen Hersteller die Nutzung der Software an entsprechende Lizenzbedingungen zu knüpfen, die den Weiterverkauf der Software verhindern sollen. Einer Weitergabe der Software widersprechende Lizenzbedingungen sind jedoch häufig unwirksam und nicht zwingend ein Hinderungsgrund.
Ein Sonderfall, bei dem über den Rechtsweg versucht wurde, den Weiterverkauf von Software, die ursprünglich ohne Datenträger verkauft wurde, zu Untersagen, betrifft Produkte des Herstellers Oracle .
Für Oracle-Produkte ohne Datenträger wurde der Weiterverkauf der Software erstinstanzlich untersagt. Das Urteil ist derzeit jedoch nicht rechtskräftig und wird nach Expertenmeinung in den höheren Instanzen keinen Bestand haben.
Sowohl der führende deutsche Urheberrechtsexperte Prof. Dr. Hoeren, Universität Münster, wie auch die überwiegende Rechtsliteratur sind der Ansicht, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch bei online übertragenen Computerprogrammen in der streitgegenständlichen Konstellation anwendbar ist.
Da der Weiterverkauf von Software auf Datenträgern schon durch den Bundesgerichtshof erlaubt wurde, darf es keinen Unterschied machen, ob die Software online oder über einen körperlichen Datenträger übertragen wird. Als Konsequenz daraus müssten Kunden sonst nur auf der Übertragung von Programmen und Updates auf CD bestehen, damit sie ihre Software weiterverkaufen dürfen.
Ansonsten gibt es nach wie vor zahlreiche Bestrebungen seitens der Hersteller, den Weiterverkauf von Software zu unterbinden. Diese verunsichern zwar den Besitzer eines Produktes, sind aber für den Verkauf der Software nicht von Bedeutung.
“Grundsätzliche urheberrechtliche Bedenken gegen den Kauf von Gebrauchtsoftware bestehen nicht. Hat der Verkäufer die Software ordnungsgemäß käuflich erworben, so kann ihm in der Regel die Weiterveräußerung nicht verwehrt werden. Allerdings kann der Verkäufer gegenüber dem Vorbesitzer bestimmten vertraglichen Bindungen unterliegen, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen des Vorverkäufers gegen den Verkäufer führen können. Unbedingt ist darauf zu achten, dass der Verkäufer alle noch bestehenden Kopien der Software auf seinen Rechnern löscht.”, so Rechtsanwalt Stefan A. Strewe, der auch die pragmatrade GmbH berät.
Daraus ergeben sich folgende Tipps für die Praxis:
1. Der Verkäufer sollte dringend prüfen, was er selbst beim Kauf der Software in lizenzrechtlicher Hinsicht mit seinem Lieferanten vereinbart hat.
2. Der Käufer sollte ebenfalls die Lizenzbedingungen kontrollieren. Er sollte zudem Wert darauf legen, dass ihm ein ordnungsgemäßer Vorerwerb der Software durch den Verkäufer nachgewiesen wird und der Verkäufer erklärt, über keine Vervielfältigungsstücke der Software mehr zu verfügen.
Einer Weitergabe der Software widersprechende Lizenzbedingungen sind häufig unwirksam und nicht zwingend ein Hinderungsgrund.
Softwarehandel als neues Geschäftsfeld
Software als Massenware gibt es noch nicht sehr lange und der Handel mit gebrauchter Software ist somit entsprechend jung. Das Wissen über die Möglichkeiten beim Handel selbst und den tatsächlichen Warenwert bringen, wie in jedem Geschäft, dem hier überlegenen einen ungleichen Vorteil. Da jedoch kaum allgemein zugängliche Erfahrungen zur Verfügung stehen, haben unbedarfte Käufer und Verkäufer oft das Nachsehen und machen einen unfairen Handel zugunsten des erfahrenen Händlers, der günstig Ware ankauft, Lizenzen gfs. sogar illegal weiterverkauft, indem er z.B. Schullizenzen an Firmenkunden verkauft oder sogar Raubkopien in Umlauf bringt.
Damit Softwarehandel für jeden attraktiv wird, muss einerseits Aufklärungsarbeit geleistet werden, zum anderen muss sichergestellt werden, dass Käufer und Verkäufer sich nicht aus Unwissenheit strafbar machen. Hierbei sollte vor allem die Position des Eigentümers der Software und des potentiellen Käufers hervorgehoben werden. Wird der Handel mit Zwischenschritt über eine dritte Partei durchgeführt, profitiert diese oft überdurchschnittlich durch ihr Fachwissen.
Zusammenfassung
Beim Handel mit gebrauchter Software sind mehrere Parteien beteiligt, die verschiedenste Interessen vertreten.
Käufer sind an preiswerten oder speziellen Produkten interessiert, Verkäufer möchten ungenutztes Kapital loswerden.
Softwarehersteller werden durch den Weiterverkauf indirekt geschädigt, indem sie weniger neue Produkte verkaufen und auch sonst nicht finanziell beteiligt sind.
Spezialisierte Händler haben oft einen erheblichen Wissensvorsprung gegenüber Käufern und Verkäufern und können diesen wirtschaftlich vorteilhaft einsetzen.
Der Gesetzgeber gibt klare Vorgaben für den Handel mit gebrauchter Software an. Diese sind jedoch nicht für jeden verständlich und stärken so den Einfluss von Herstellern und Gebrauchtsoftwarehändlern.
Ausblick
Oft wird das Beispiel des Autos benutzt, das mit der Zeit an Wert und Qualität verliert und dann der nicht vom Verschleiß betroffenen Software gegenübergestellt. Der Vergleich sollte jedoch noch weiter gehen, indem man die sinnvollen Gemeinsamkeiten des Handels mit diesen beiden Produkten herausstellt. So würde es kaum überraschen, wenn jemand mit wenigen oder gar keinen Kfz-Kenntnissen beim Gebrauchtwagen-handel über den Tisch gezogen wird.
Es bietet sich auch beim Handel mit Softwareprodukten an, eine unabhängige Partei mit Prüffunktion einzubeziehen.
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[i] LG München I, Urteil v. 19.01.06
Az 7 O 23237/05
[ii] BGH, Urteil v. 06.07.2000
Az 1 ZR 244197
April 30th, 2006
Nachdem der Softwarehersteller Oracle in einem Prozess vor dem Landgericht München I gegen einen gewerblichen Softwarehändler geklagt hat, entschied das LG, dass der Handel mit gebrauchten Oracle-Lizenzen verboten sei, wenn bei der Übertragung der Lizenzen kein Datenträger mitverkauft wird.
Peter Guntz, Richter und Pressereferent des Landgerichts teilt die Oracle-Aussage, der Handel mit gebrauchter Software sei illegal, jedoch nicht. “Voraussetzung für eine Rechtswidrigkeit des Handels mit Lizenzen nach dem Urteil des LG München I ist, dass der Softwarehersteller gemäß seinen Lizenzbedingungen nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt hat. In diesem Fall gibt es kein Recht, selbst Vervielfältigungen vorzunehmen.”, so Guntz gegenüber silicon.de.
Jedoch sind “andere Gestaltungen von Lizenzbedingungen denkbar, so dass sich dann auch andere Rechtsfolgen ergeben können”, so Guntz. “Nicht ausgeschlossen werden kann auch die Weiterveräußerung bereits durch den Hersteller verkörperter Vervielfältigungsstücke der Software (auf CD-Rom oder anderen Datenträgern)”, erläutert der Richter. Rechtliche Grundlage sei hier das Prinzip der “Erschöpfung”. Das bedeutet, wenn ein Urheber ein Werk auf den Markt gebracht hat, es dort auch von anderen weiterverbreitet werden darf. Nicht rechtmäßig sei jedoch eine Vervielfältigung.
Derzeit ist das Urteil des LG München I zudem nicht rechtskräftig, da der Softwarehändler bereits gegen das Urteil in Berufung gegangen ist.
Der pragmatrade-Praxistipp:
Bestehen Sie beim Neukauf von Software auf einen Datenträger. Wie selbst das Urteil des LG München I bestätigt, steht einem Weiterverkauf der Software dann nichts im Wege!
Februar 3rd, 2006