Kurz und knapp: hier sind die Folien zum webbrunch rund um das Thema Recht im Internet. Christoph Schmitz-Schunken war auch nach dem Vortrag gefragter Ansprechpartner für diverse Themen, auch beispielsweise zum Urheberrecht im Internet. Wir freuen uns, die Teilnehmer bei nächster Gelegenheit wieder zu sehen – gerne auch zum nächsten webbrunch Corporate Blogs am 25.08.2010.
Erstellt am Donnerstag 1. Juli 2010 von Tobias Kollewe, Keine Kommentare »
Kategorie: Aktuelles, Recht
Tags: impressum, preisangaben, Recht, webbrunch, widerrufsbelehrung
In seinem Blog-Artikel “Mit eMails muss gerechnet werden” bezieht sich der Düsseldorfer Rechtsanwalt Udo Vetter auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I – 7 U 28/08). Zusammengefasst heisst es dort, dass “heutzutage damit rechnen” muss, wichtige Informationen per eMail zu erhalten, wenn man seine eMail-Adresse bekannt gibt. Man kann sich im schlimmsten Fall nicht darauf berufen, die eMail nicht gelesen zu haben. Im Grunde genommen kommt dies einer sog. Zugangsvereitelung gleich. Beispielsweise gelten auch Einschreiben, deren Annahme man verweigert, als zugestellt – unabhängig davon, ob man den Inhalt letztlich gelesen hat oder nicht.
Praxistipp: Lesen Sie Ihre eMails im geschäftlichen Verkehr möglichst täglich und durchforsten Sie auch regelmäßig Ihren Spam-Ordner, damit Sie keine wichtige eMail übersehen.
Erstellt am Dienstag 5. Januar 2010 von Carola Wagner, Keine Kommentare »
Kategorie: Recht
Tags: eMail, Recht
Ein Tippfehler sorgte kurzzeitig für einen Ansturm auf den Otto-Onlineshop. Otto hatte dort MacBooks für rund 49,- EUR (anstatt 1.700,- EUR) angeboten. Tippfehler sind schnell passiert. Daher ist es ratsam, eine eingehende Bestellung nicht per automatisch als eMail verschickte “Bestellbestätigung” anzunehmen. Vielmehr sollte sowohl in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, als auch in der eMail, die der Käufer im Anschluss an seine Bestellung erhält darauf hinwegwiesen werden, dass das Kaufangebot erst durch eine entsprechende Versandbestätigung oder durch den Versand der Ware an sich angenommen wird und der Handel erst dann wirksam zustande kommt.
Dieser Text könnte beispielsweise wie folgt lauten:
Bitte beachten Sie: Diese eMail dient lediglich der Bestätigung des Einganges Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine eMail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde.
Praxistipp: Kopieren Sie obigen Text in die eMail, die Ihr Kunde als Bestätigung für seine Bestellung erhält. Gleichzeitig sollten Sie das Wort Bestellbestätigung (o. ä.) in dieser eMail nicht verwenden.
Erstellt am Mittwoch 12. August 2009 von Carola Wagner, 1 Kommentar »
Kategorie: Nützliches, Recht
Tags: eMail, Kaufangebot, Onlineshop
Das Landgericht Essen hat aktuell in einem Urteil bestätigt, dass der Versand von werblichen eMails ohne Zustimmung des Empfängers wettbewerbswidrig ist.
Die Beweispflicht, ob der Empfänger dem Erhalt der eMail zugestimmt hat, liegt beim Versender. Für den Versand von Newslettern ist es damit nötig, dass der Empfänger nicht nur seine eMail-Adresse angibt (Single Opt-in), sondern diese auch mittels eines Klicks in einer Kontroll-eMail (Double Opt-in) bestätigt.
Das AIXhibit-Newsletter-Modul unterstützt von Haus aus das Double Opt-in-Verfahren. Unser Service-Center unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um den Newsletter-Manager.
Erstellt am Mittwoch 5. August 2009 von Richard Thiel, Keine Kommentare »
Kategorie: Aktuelles, Recht
Tags: Double Opt-in, Newsletter, Recht
In einem Urteil vom 02.04.2009 (Az. 4 U 213/08) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass schon das Fehlen der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum einer Website ausreicht, um abgemahnt zu werden.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer dient in der Regel der Identifizierung von Unternehmen im innereuropäischen Waren- und Dienstleistungsverkehr. Sofern Sie bei den zuständigen Finanzbehörden beantragt und vergeben wurde, zählt die USt-ID zu den Pflichtangaben im Impressum.
Und auch wenn man – eigentlich – davon ausgehen sollte, dass die USt-ID weder für den Mitbewerber, noch für den Endverbraucher hilfreich ist, hat das OLG Hamm nun gegen den Websitebetreiber entschieden. In der Urteilsbegründung heisst es:
Zwar könne man durchaus annehmen, diese Angabe sei vorwiegend für den Fiskus von Interesse und begründe deshalb keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Eine Entwertung der europarechtlich festgeschriebenen Pflichtangaben könne jedoch nicht so einfach stattfinden. Das Gericht dürfe sich “nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden”.
Da selbst der von Bundesjustizministerin Zypries herausgegebene Impressums-Leitfaden nach deren Aussage keine Rechtssicherheit bietet, sondern nur einen Leitfaden darstellt, der “hilft, das Impressum so zu formulieren, dass es möglichst wenig Schwachstellen enthält“, empfehlen wir die rechtliche Prüfung durch eine spezialsierte Anwaltskanzlei.
Gerne hilft Ihnen unser Service-Center, eine auf Internetrecht spezialisierte Kanzlei in Ihrer Nähe zu finden.
Erstellt am Donnerstag 2. Juli 2009 von Carola Wagner, Keine Kommentare »
Kategorie: Aktuelles, Recht