Ein Tippfehler sorgte kurzzeitig für einen Ansturm auf den Otto-Onlineshop. Otto hatte dort MacBooks für rund 49,- EUR (anstatt 1.700,- EUR) angeboten. Tippfehler sind schnell passiert. Daher ist es ratsam, eine eingehende Bestellung nicht per automatisch als eMail verschickte “Bestellbestätigung” anzunehmen. Vielmehr sollte sowohl in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, als auch in der eMail, die der Käufer im Anschluss an seine Bestellung erhält darauf hinwegwiesen werden, dass das Kaufangebot erst durch eine entsprechende Versandbestätigung oder durch den Versand der Ware an sich angenommen wird und der Handel erst dann wirksam zustande kommt.
Dieser Text könnte beispielsweise wie folgt lauten:
Bitte beachten Sie: Diese eMail dient lediglich der Bestätigung des Einganges Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine eMail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde.
Praxistipp: Kopieren Sie obigen Text in die eMail, die Ihr Kunde als Bestätigung für seine Bestellung erhält. Gleichzeitig sollten Sie das Wort Bestellbestätigung (o. ä.) in dieser eMail nicht verwenden.
Ist sehr unwahrscheinlich dass dies ein unabsichtlicher Fehler war. Aber den Tipp könnte man nutzen, nur ist die Frage ob der User dann verunsichert ist und nicht weiss ob er jetzt bestellt hat oder nicht.