In einem Urteil vom 02.04.2009 (Az. 4 U 213/08) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass schon das Fehlen der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum einer Website ausreicht, um abgemahnt zu werden.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer dient in der Regel der Identifizierung von Unternehmen im innereuropäischen Waren- und Dienstleistungsverkehr. Sofern Sie bei den zuständigen Finanzbehörden beantragt und vergeben wurde, zählt die USt-ID zu den Pflichtangaben im Impressum.
Und auch wenn man – eigentlich – davon ausgehen sollte, dass die USt-ID weder für den Mitbewerber, noch für den Endverbraucher hilfreich ist, hat das OLG Hamm nun gegen den Websitebetreiber entschieden. In der Urteilsbegründung heisst es:
Zwar könne man durchaus annehmen, diese Angabe sei vorwiegend für den Fiskus von Interesse und begründe deshalb keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Eine Entwertung der europarechtlich festgeschriebenen Pflichtangaben könne jedoch nicht so einfach stattfinden. Das Gericht dürfe sich “nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden”.
Da selbst der von Bundesjustizministerin Zypries herausgegebene Impressums-Leitfaden nach deren Aussage keine Rechtssicherheit bietet, sondern nur einen Leitfaden darstellt, der “hilft, das Impressum so zu formulieren, dass es möglichst wenig Schwachstellen enthält“, empfehlen wir die rechtliche Prüfung durch eine spezialsierte Anwaltskanzlei.
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