Für Betreiber von Onlineshops besteht gegenüber dem Verbraucher grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht eine schriftliche Rechnung an diesen per Post zu übermitteln.
Nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (05.11.2008 – Az. 7 U 29/08) kann dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zumindest für Verbraucher wirksam ausgeschlossen werden.
Die Übermittlung einer Rechnung in elektronischer Form ist damit – im Gegensatz zu einigen Anwendungsfällen im Handel mit Geschäftskunden – ausreichend.
Praxistipp: Legen Sie der Warensendung einen Ausdruck der Rechnung bei, die Ihr Onlineshop-System generiert. Die Rückseite kann dabei zum Ausdruck der Widerrufsbelehrung genutzt werden. Damit schlagen Sie zwei Fliegen mit einer Klappe.
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