Der europäische Gerichtshof beschäftigt sich mit der Frage, ob die Angabe einer eMail-Adresse im Impressum einer Internetseite ausreicht, um einen schnellen Kontakt herzustellen und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation einzuleiten.

Generalanwalt Damaso Ruiz-Jarabo Colomer empfahl in seinem Schlussantrag vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH):

“Ein Diensteanbieter ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt nicht verpflichtet, vor Vertragsabschluss eine Telefonnummer zur Information der Verbraucher anzugeben.”

Allgemein wird damit gerechnet, dass der Gerichtshof dem Antrag folgt und damit Regelungen in der deutschen Rechtsprechung kippt, die die Angabe einer Telefonnummer voraussetzen.

Praxistipp: Aus Sicht Ihrer Kunden ist die Angabe einer Telefonnummer wünschenswert. Darüber hinaus zeigen aktuelle Studien, dass die Conversion-Rate durch die prominente Angabe der Telefonnummer des Kundenservice auf Internetseiten erheblich gesteigert werden können.