Unverbindliche Preisempfehlung vs. UVP

Juli 12th, 2007

Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof eine der vielen Abmahnfallen im Internet endlich versiegelt und Rechtssicherheit in einem jahrelang ungelösten Problemfall geschaffen.

In seinem Urteil (AZ: I ZR 271/03 ) stellt der BGH fest, dass ein Onlinehändler eine Preisempfehlung des Herstellers mit UVP abkürzen darf.
Bislang waren Händler immer dazu verpflichtet, “unverbindliche Preisempfehlung” exakt auszuschreiben. Lt. den Richtern am BGH ist die Abkürzung “UVP” aber nicht irreführend und darf verwendet werden.

Allerdings ändert die Entscheidung der Richter nichts an den allgemeinen Pflichten bei der Preisauszeichnung. Beispielsweise ist bei der Bewerbung von Sonderangeboten mit durchgestrichenen Preisen weiterhin zu beachten, dass der alte Preis tatsächlich einmal mindestens einen Monat Gültigkeit gehabt haben muss. Zusätzlich muss bei dem durchgestrichenen Preis der Hinweis platziert werden, ob es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder um einen alten Verkaufspreis handelt.

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